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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND
ENTSORGUNGSORDNUNG (AGBE ) Stand: 01.09.2008

Erster Abschnitt:

„Allgemeines“

§1

Allgemeines

1.Die Abfall-Service Osterholz GmbH, nachstehend Abfall-Service genannt, entsorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl Abfälle zur Beseitigung als auch Abfälle zur Verwertung. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entsorgungsordnung“ regeln einerseits die Bedingungen zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten und andererseits die Bedingungen zur Entsorgung von Abfällen zur Verwertung sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Sinn abschließend und rechtsverbindlich.

Abfälle zur Beseitigung

Der Abfall-Service sind von der zuständigen Behörde, Bezirksregierung Lüneburg, mit Bescheid vom 30.11.2004 und mit Zustimmung des Landkreises Osterholz vom 07.10.2004 die dem Landkreis obliegenden Pflichten zur Abfallentsorgung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten übertragen worden. Für diese gewerblichen Siedlungsabfälle nimmt die Abfall-Service als Beliehene die Aufgaben selbständig in eigener Verantwortung wahr. Die Abfall-Service ist für die übertragenen Entsorgungsaufgaben öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.

Abfälle zur Verwertung

Abfälle zur Verwertung werden von der Abfall – Service Osterholz im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit entsorgt.

2.Die Abfall-Service betreibt Abfallentsorgungseinrichtungen und –anlagen im Sinn des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) und des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG).

3.Als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen und -anlagen der Abfall-Service gelten:

a.)Abfallerzeuger, die die von der Abfall-Service durchgeführte Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung und/oder Verwertung in Anspruch nehmen müssen bzw. nehmen (Holsystem);

b.)Abfallerzeuger, die Abfallstoffe selbst im Entsorgungszentrum Pennigbüttel oder bei anderen, von der Abfall-Service benannten Abfallentsorgungseinrichtungen oder –anlagen anliefern oder anliefern lassen bzw. anliefern oder anliefern lassen müssen (Bringsystem);

c.)diejenigen, die anliefern (Abfallbeförderer im Bringsystem).


§2

Umfang der Abfallentsorgung; zugelassene Abfallarten

1.Verwertung

Die Abfall-Service verwertet die ihr vertragsmäßig überlassenen Abfälle zur Verwertung aus dem gewerblichen Bereich wie auch Privathaushalten oder bereitet diese Abfälle zur anschließenden Verwertung auf, soweit sich die Abfälle dafür eignen und dies wirtschaftlich zumutbar ist.

2.Beseitigung

a.)Die Abfall-Service ist verpflichtet, die im Gebiet des Landkreises Osterholz anfallenden und ihr im Sinne des §13 Abs.1 KrW-/AbfG zu überlassenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht erstreckt sich auch auf gefährliche Abfälle von Abfallerzeugern, bei denen insgesamt nicht mehr als 2.000 kg dieser Abfälle pro Jahr anfallen.

b.)Es besteht darüber hinaus keine Entsorgungspflicht für Abfälle, für die eine Rücknahmepflicht des Fachhandels besteht oder eine anderweitige Rücknahme erfolgt.

c.)Die Abfall-Service kann in begründeten Fällen chemisch-physikalische Untersuchungen eines Abfalls fordern oder diese auf Kosten des Abfallbesitzers oder Benutzers gem. §1 Abs. 4 vornehmen oder durchführen lassen.

3.Im Entsorgungszentrum Pennigbüttel der Abfall-Service dürfen nur solche Abfälle angenommen werden, die im EAK-Annahmekatalog in Anlage 1 zu diesen AGBE aufgeführt sind.

§3

Überlassungspflicht

Die Abfall-Service ist die zur Entsorgung öffentlich-rechtlich verpflichtete juristische Person für gewerbliche Siedlungsabfälle (vgl. §1 Abs. 2). Der Abfall-Service sind dementsprechend alle Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten gem. §13 (1) KrW-/AbfG nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entsorgungsordnung zu überlassen, soweit sie hierfür nach Maßgabe des §2 Abs.2 entsorgungspflichtig ist.

 

§4

Vertragsabschluss

1.Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung gem. §2 Abs.2 bedarf es keines separaten Entsorgungsvertrages. Anstelle dessen treten grundsätzlich und abschließend die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entsorgungsordnung, soweit sie sich auf überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung beziehen. Auf deren Grundlage trifft die Abfall-Service die Entscheidungen über Art und Weise der Abfallbeseitigung und teilt dies im Einzelfall dem Abfallbesitzer / Benutzer mit.

2.Für nicht unter Absatz 1 fallende Abfälle (Abfälle zur Verwertung) soll schriftlich ein Entsorgungsvertrag abgeschlossen werden. Dazu unterbreitet die Abfall-Service freibleibende Angebote. Darin genannte Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt bei der Anlieferung von Abfällen im Entsorgungszentrum Pennigbüttel der Abfall-Service die Überlassung bzw. der Vertragsabschluss durch die Anlieferung.


§5

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Osterholz-Scharmbeck.


Zweiter Abschnitt:

„Anlieferung bei den Abfallentsorgungsanlagen
des Entsorgungszentrums Pennigbüttel (Bringsystem)“

§6

Anlieferung von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung

1.Die zur Benutzung Verpflichteten oder Berechtigten gem. §1 Abs. 3 Buchstaben b) und c) können den Abfall im Bringdienst im Entsorgungszentrum Pennigbüttel der Abfall-Service während der Öffnungszeiten anliefern. Die Öffnungszeiten werden von der Abfall-Service in geeigneter Weise bekannt gegeben oder im Einzelfall vereinbart.

2.Die Anlieferung wird belegt durch die Erfassung des Kennzeichens des Anliefererfahrzeuges, der Abfallherkunft, der Abfallart sowie des Abfallgewichtes auf dem Lieferschein oder der Barrechnung, der/die dem Anlieferer ausgehändigt wird. In Ausnahmefällen kann sich die Abfall-Service die Anlieferung durch Unterschrift auf dem Lieferschein oder der Barrechnung bestätigen lassen. Rechnungsschuldner ist in allen Fällen der Anlieferer.

3.Bei Anlieferung haben die Benutzer/Anlieferer die folgenden Unterlagen mit sich zu führen und ggf. dem Personal im Eingangsbereich vorzulegen:

a.)falls notwendig, Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen;

b.)ggf. Annahmeerklärungen der Abfall-Service (z.B. für asbesthaltige Abfälle).

4.Der Anlieferer hat bei Anlieferung gegenüber dem Personal der Abfall-Service folgende Auskünfte zu geben:

a.)Namen und vollständige Anschrift des Abfallerzeugers,

b.)Art und Beschaffenheit des Abfalls,

c.)Name und Anschrift des Abfallbeförderers / Anlieferers.

Mit den Angaben zu b) versichert der Anlieferer gleichzeitig für die Annahme durch die Abfall-Service nur zugelassene Abfälle im Sinne des §2 (3) anzuliefern.

5.Jede Anlieferung wird vom Personal im Eingangsbereich des Entsorgungszentrums der Abfall-Service kontrolliert und elektronisch gemeinsam mit den v.g. Daten erfasst. Anlieferer müssen diese Kontrollen sowie die Überprüfung der Anlieferungsberechtigung dulden. Das Personal ist berechtigt Abfälle ggf. zurückzuweisen oder sicherzustellen, ggf. einschließlich der Anlieferungsbehältnisse.

 


6.Werden Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung vermischt mit gefährlichen Abfällen oder dieser Entsorgungsordnung nicht entsprechende Abfälle angeliefert, so trägt der Anlieferer alle mit der Sortierung, Behandlung und Beseitigung dieser Abfälle zusätzlich verbundenen Kosten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, bei denen diese illegale Anlieferung erst nach dem Abladen festgestellt werden konnte.

 

§7

Eigentumsübergang / Abfallrechtliche Verantwortung

Die Abfälle gehen mit dem Abladen in das Eigentum der Abfall-Service und damit auch Gefahr und Haftung auf diese über, soweit die Ist-Beschaffenheit der Abfälle den Annahmebedingungen (vgl. § 2) und ggf. den verantwortlichen Erklärungen des Anlieferers/Abfallerzeugers bei der Eingangskontrolle entsprechen.
Der Anlieferer/Abfallerzeuger ist für die richtige Deklaration der Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten.
Es ist nicht gestattet, Gegenstände jeglicher Art aus dem Eigentum der Abfall-Service ohne Zustimmung eines Beauftragten der Abfall-Service aus dem Entsorgungszentrum zu entfernen.
In den Abfällen gefundene Wertsachen werden als Fundsachen behandelt.

 

§8

Verhalten im Bereich des Entsorgungszentrums Pennigbüttel

1.Den Weisungen des Personals der Abfall-Service ist Folge zu leisten.

2.Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere nicht behindert, gefährdet oder geschädigt werden. Für die Sicherung der Fahrzeuge, insbesondere bei der Entladung, ist der Fahrzeugführer verantwortlich.

3.In der Annahmehalle haben Anlieferer im Bereich der Tore 1 und 2 Warnwesten zu tragen. Sie sind ggf. an der Waage im Eingangsbereich käuflich zu erwerben.

4.Die Benutzer dürfen nur die ausgewiesenen Straßen befahren und nur an den ihnen zugewiesenen Stellen entladen. Im gesamten Entsorgungszentrum gilt die Straßenverkehrsordnung.

5.Eltern haben auf ihre Kinder zu achten und haften für sie. Kinder unter sechs Jahren dürfen die Fahrzeuge nicht verlassen.

6.Alkoholisierte oder durch Drogen beeinträchtigte Personen dürfen das Entsorgungszentrum nicht benutzen.


§9

Haftung

1.Das Betreten und Befahren der zum Entsorgungszentrum Pennigbüttel gehörenden Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzer haften für alle Schäden und sonstige Folgen zum Nachteil der Abfall-Service oder Dritter, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entsorgungsordnung oder aus anderem rechtswidrigen Verhalten ergeben.

2.Für Schadensfälle haftet die Abfall-Service nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass diese von ihr oder einem von ihr Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

Dritter Abschnitt:
„Behälterabfuhr (Holsystem)“

§10

Abfalltrennung

1.Mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung bietet die Abfall-Service eine getrennte Erfassung folgender Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten an:

a.)Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

b.)Sonstige Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung (Gewerbeabfälle)

c.)Weitere Abfälle zur Verwertung

d.)Grün- und Gartenabfälle

e.)Bauabfälle

f.)Altpapier.

2.Werden der Abfall-Service in Abs.1 genannte Abfälle zur Verwertung überlassen, bzw. sind ihr in Abs.1 genannte Abfälle zur Beseitigung zu überlassen, bietet die Abfall-Service zu diesem Zweck verschiedene Abfallbehältersysteme (Wechsel-/Umleerbehälter) in entsprechenden Größen an (vgl. §17).


§11

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

1.Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind regelmäßig anfallende Abfälle, die nicht unter die §§ 12-16 fallen.

2.Die Überlassung dieser Abfälle geschieht durch die Bereitstellung der hierfür vorgesehenen und von der Abfall-Service gem. § 17 Abs. 1 Buchstaben aa) und ac) zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zur Entleerung.

3.Die Entleerung der für die Bereitstellung zur Entsorgung der Abfälle vorgesehenen Behälter (60-,120- und 240-ltr.-MGB) wird wöchentlich angeboten. Der Abfallerzeuger kann bedarfsorientiert das Gefäß zur Leerung bereitstellen. Neben einem sog. Bereitstellungsentgelt ist ein Leerungsentgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach den in Anspruch genommenen Leerungen richtet. Eine Leerung wird festgestellt durch ein elektronisches Erfassungssystem.

4.Die zu leerenden Abfallbehälter sind am Abfuhrtag bis 6.30 h gefahrlos für Dritte bereitzustellen.
Weitere Erläuterungen zur Art und Weise der Bereitstellung stehen in §18.


5.Die Abfallbehälter 60-,120- und 240-ltr.-MGB sind möglichst direkt am Straßenrand so bereitzustellen, dass zwischen Behälter und Straße kein Hindernis, wie beispielsweise Bäume, Autos, Pfosten etc. vorhanden ist. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Griffe und Räder des Abfallbehälters von der Straße weg zeigen.

6.Die Entleerung der für die Entsorgung unter diesen Paragraphen fallenden Abfälle auch angebotenen 1.100-ltr.- und 4.500-ltr.-Behälter erfolgt wöchentlich, 2-wöchentlich oder monatlich. Hierfür ist ein der jeweiligen Dienstleistung entsprechendes festes Entgelt zu zahlen.


§12

Sonstige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbeabfälle)

1.Sonstige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle) sind:

a.)Unregelmäßig anfallende Abfälle z.B. aus Aufräumarbeiten oder Entrümpelungen und Sperrmüll (sog. Bedarfsabfuhren),
b.)Monochargen, die auch regelmäßig anfallen können, jedoch nicht hausmüllähnlich sind,
c.)produktionsspezifische Abfälle.

2.Unter Ziff.1 fallende Abfälle zur Beseitigung sind der Abfall-Service über entsprechende Umleer- oder Wechselbehältersysteme zu überlassen. Mit Zustimmung der Abfall-Service können dafür auch andere als die von der Abfall-Service zur Verfügung gestellten Behälter (Containerdienste) verwendet werden.


§13

Weitere Abfälle zur Verwertung

Weitere Abfälle zur Verwertung im Sinne §10 Buchstabe c) werden von der Abfall-Service gemäß im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarungen entsorgt.


§14

Grün- und Gartenabfälle

1.Grün- und Gartenabfälle sind Abfälle, die in Gärten oder auf Grünflächen anfallen. Insbesondere Rasenschnitt, Laub, Ast- und Strauchwerk sowie Pflanzenreste gehören dazu. Nicht zum Gartenabfall gehören Baumstubben mit einem Wurzelteller von mehr als 25 cm Durchmesser und Stämme mit einer Länge von mehr als 1,50 m und/oder einem Durchmesser von mehr als 20 cm.

2.Die Gartenabfallabfuhr über 120- und 240-ltr.-MGBs wird mit Ausnahme der Monate Januar bis März einmal monatlich zu bestimmten Abfuhrterminen angeboten.

3.Für Grün- und Gartenabfälle, die aufgrund ihrer Menge oder Größe oder weil kein regelmäßiger Anfall vorhanden ist, nicht mittels v.g. Abfallbehälter entsorgt werden können oder sollen, bietet die Abfall-Service dem jeweiligen Bedarf entsprechende Behältnisse an.


§15

Bau- und Abbruchabfälle

1.Bau- und Abbruchabfälle sind Bauschutt, Straßenaufbruch und Erdaushub ohne schädliche Verunreinigungen sowie Baustellenabfälle und Baureststoffe.

2.Bauabfälle zur Beseitigung sind von Bauabfällen zur Verwertung getrennt zu halten und der Abfall-Service in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern (Wechselbehälter) zu überlassen. Bei Beauftragung anderer Containerdienste als der Abfall-Service sind die Regelungen der §§ 6-9 des zweiten Abschnittes zu beachten.

3.Bauabfälle zur Verwertung sind in dafür geeigneten Behältern zur Abfuhr bereitzustellen oder können im Bringsystem angeliefert werden. Im Falle der Anlieferung sind die Regelungen der §§6-9 des zweiten Abschnittes zu beachten.


§16

Altpapier

1.Altpapier ist Abfall zur Verwertung aus Papier, wie Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und anderen, nicht verschmutzten, ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehenden beweglichen Sachen.

2.Altpapier aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten darf im Sinne von §2(3) Satz 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Osterholz in der jeweils gültigen Fassung nicht über ggf. aufgestellte Altpapierdepotcontainer ent-sorgt werden.
Auch an den im Auftrag des Landkreises von der Abfall-Service für Privathaushalte monatlich durchgeführten Behälter- oder Bündelsammlungen dürfen Gewerbebetriebe grds. nicht teilnehmen.

3.Die Abfall-Service kann Gewerbebetrieben speziell auf den individuellen Altpapieranfall größenmäßig und technisch abgestimmte Abfallbehältnisse gem. § 17 Abs. 1 Buchstabe ad) bis zu Altpapierpressen zur Verfügung stellen.


§17

Abfallbehälter und Mindestbehältervolumen

1.Für die Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung werden von der Abfall-Service folgende Abfallbehälter angeboten:

a.)Umleerbehälter :

aa.)Restabfallbehälter (MGB) mit 60-,120- und 240-ltr. Füllraum, die mit einem elektronischen Bauteil ausgestattet sind, das eine individuelle Erfassung der Leerungshäufigkeit ermöglicht,

ab.)Behälter für Grün- und Gartenabfälle mit einem Füllraum von 120 oder 240-ltr.,

ac.)Behälter mit einem Füllraum von 1.100 und 4.500-ltr.,

ad.)Behälter für Altpapier mit einem Füllraum von 240-ltr. und 1.100-ltr. oder in Ausnahmefällen größer.

b.)Wechselbehälter :

ba.)Behälter mit 5, 7 oder 10 m³ Füllraum als Absetzkipperbehälter offen, mit Deckel oder Klappe,

bb.)Behälter mit 8, 15, 21, 25, 33 oder 36 m³ Füllraum als Abrollkipperbehälter offen oder mit Deckel.

Auf Wunsch oder nach Bedarf können im Einzelfall auch andere (Spezial-) Behälter angeboten werden.

2.Der Abfallbesitzer wählt in Absprache mit der Abfall-Service die für die Abfallart und die zu erwartende Abfallmenge passende Behälterart-/-größe.

3.Die Auslieferung der Umleerbehälter erfolgt durch die Abfall-Service. Die Abfallbehälter sind vom Nutzer schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder der Verlust von Abfallbehältern sind der Abfall-Service unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden an den Abfallbehältern haftet der Nutzer, falls er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

4.Das maximale Füllgewicht für die Abfallbehälter beträgt für

a.)MGB 60-240-ltr. : 100 kg,

b.)1.100-ltr.-Container : 500 Kg,

c.)4.500-ltr.-Container : 1.500 Kg,

d.)Wechselbehälter bis 10 m³ Fassungsvermögen : 7.000 Kg,

e.)Wechselbehälter mit Fassungsvermögen >10 m³ : 10.000 Kg.

5.Gemäß § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung in der z.Zt. gültigen Fassung haben Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Abfallbehälter, zu nutzen (Mindestbehältervolumen).
Das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen wird dabei unter Zugrundelegung der in Anlage 2 aufgeführten Einwohnergleichwerte ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestbehältervolumen von 7,5 l/ Woche für die Ermittlung zugrunde gelegt und zur Verfügung gestellt. Für das individuell errechnete Mindest-behältervolumen werden Behälter in den Größen gem. § 17 zur Verfügung gestellt.


§18

Durchführung der Abfuhr


1.Die Leerung der Umleerbehälter gem. §17 Abs.1 Buchstaben a) und aa) zur Abfuhr von Abfällen gem. §11 wird wöchentlich angeboten.

2.Die Leerung der Umleerbehälter gem. § 17 Abs. 1 Buchstaben a) und ac) wird wöchentlich, zwei-wöchentlich oder monatlich angeboten.

3.Die Leerung von Papierbehältern im Umleerverfahren (1.100-, 2.500- und 4.500-ltr.-Behälter) wird zweiwöchentlich, monatlich oder bedarfsorientiert unter Einhaltung der für das jeweilige Sammelgebiet vorgegebenen Kalenderwoche angeboten. Die Leerung von 240-ltr.-Behältern wird 4-wöchentlich angeboten.

4.Die Leerung der Grün- und Gartenabfallbehälter wird an 9 Monaten im Jahr (i.d.R. von April bis Dezember) jeweils einmal monatlich angeboten.

5.Die Leerung und Abfuhr der Wechselbehälter geschieht in der Regel bedarfsorientiert, d.h. der Nutzer bestimmt den Zeitpunkt der Abholung und beauftragt entsprechend die Abfall-Service. Der Auftrag muss, auf den Abholtag bezogen, bis spätestens tags zuvor, mittags 12.00 Uhr, bei der Abfall-Service erteilt worden sein, damit der Behälter am gewünschten Tag abgeholt werden kann.

6.Die Behälter müssen so bereitgestellt werden, dass das Müllfahrzeug an die Abfuhrplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind.
Bei der Aufstellung der Behälter ist darüberhinaus darauf zu achten, dass sie möglichst direkt am Straßenrand stehen, zwischen Behälter und Straße möglichst kein Hindernis wie beispielsweise Pfostenoder Bäume etc. vorhanden ist und die Griffe und Räder von der Straße wegzeigen
Die Aufstellung muss im Übrigen so erfolgen (können), dass Dritte nicht behindert oder geschädigt werden. Die Benutzer von Abfallbehältern müssen dafür Sorge tragen, dass die Standplätze für das Abfuhrpersonal ungehindert zugänglich sind und dass ggf. die Transportwege sowie der Standplatz von Schnee und Eis freigehalten und gestreut sind. Verunreinigungen, die durch unsachgemäße Benutzung der Behälter oder (mutwilliges) Danebenwerfen von Abfällen oder Vandalismus geschehen, sind von den Nutzern oder deren Beauftragten zu entfernen und gehen nicht zu Lasten der Abfall-Service. Die Abfallbehälter sind grds. nach der Entleerung unverzüglich von den Bereitstellungsplätzen zu entfernen. Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung oder Nichtwegnahme dieser Behälter auftreten oder Dritten entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers aufgrund dessen Verfügungsgewalt.

7.Die Deckel der Behälter nach Ziffer 1 und 4 müssen stets geschlossen gehalten werden; die Behälter dürfen nur so befüllt werden, dass ihre Deckel noch gut zu verschließen sind und eine ordnungsgemäße Entleerung möglich ist.

8.Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die Abfallbehälter, Abfallentsorgungsfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter gem. § 17 Abs. 1 eingefüllt werden. Für hierdurch eintretende Schäden haftet der Abfallerzeuger.

9.Können Behälter aus einem vom Nutzer zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung oder Abfuhr erst am nächsten planmäßigen Abfuhrtag. Kann die Abfuhr aufgrund falscher Befüllung (z.B. Gewichtsüberschreitung, Überfüllung und dadurch offen stehendem Deckel etc.) nicht durchgeführt werden, so muss der Nutzer dafür Sorge tragen, dass die Behälter am nächsten regulären Abfuhrtag ordnungsgemäß bereitstehen. Ggf. dadurch entstehende Mehrkosten auf Seiten der Abfall-Service (z.B. Leerfahrten o.ä.) sind vom Nutzer zu tragen.

10.Reklamationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfuhr sind der Abfall-Service möglichst zeitnah, spätestens jedoch am, dem planmäßigen Abfuhrtag folgenden Tag mitzuteilen. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere bei nicht von der Abfall-Service zu vertretenden Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt, haben die Nutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Die Leerung erfolgt dementsprechend am nächsten regulären Abfuhrtag.


§19

Aneignungsrecht, Eigentumsübergang

1.Mit der Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr erwirbt die Abfall-Service ein Aneignungsrecht.

2.Die in Abs. 1 genannten Abfälle gehen in das Eigentum der Abfall-Service über, sobald sie eingesammelt wurden. In den Abfällen entdeckte Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Abfall-Service ist nicht verpflichtet im Abfall nach Wertgegenständen zu suchen.

 

Vierter Abschnitt:

„Benutzungsentgelt und Zahlungsbedingungen“

§20

Entgelt für die Nutzung der Anlagen des Entsorgungszentrums
Pennigbüttel im Bringsystem

1.Für die Nutzung der Anlagen des Entsorgungszentrums Pennigbüttel ist ein Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu entrichten.

2.Die Berechnung des Benutzungsentgeltes wird anhand der Differenz des bei der Anlieferung festgestellten Gewichtes (Eingangswägung) und des bei der Ausfahrt festgestellten Gewichtes (Rückwägung) ermittelt. Bei gefährlichen (schadstoff-haltigen) Abfällen wird je nach Abfallart auf 100 g genau oder stückweise abge-rechnet. In Ausnahmefällen (z.B. bei technischem Totalausfall der Waage) erfolgt die Entgeltberechnung nach dem durch das Personal der Abfall-Service geschätzten Gewicht (Erfahrungswert) des angelieferten Abfalls.

3.Das Entgelt ist grundsätzlich bei der Anlieferung zu zahlen. Bei regelmäßiger Anlieferung oder großen Anlieferungsmassen kann vorab mit der Abfall-Service eine Rechnungsstellung vereinbart werden. Ein Anspruch des Anlieferers darauf besteht jedoch nicht.

4.Zur Zahlung des Benutzungsentgeltes ist grundsätzlich der Anliefernde (Abfallbeförderer) verpflichtet. In Ausnahmefällen kann auch eine Direktabrechnung mit dem Abfallerzeuger vereinbart werden.

Bei Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Anliefernden bleibt im gesamtschuldnerischen Sinn der Abfallerzeuger/-besitzer für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen im Entsorgungszentrum Pennigbüttel verantwortlich.


§21

Entgeltregelung für die Inanspruchnahme von Entsorgungsdienstleistungen im Holsystem

1.Für die Benutzung der Abfallabfuhr über die kleinen Behälter (60-,120- und 240-ltr.-MGB, vgl. §17) ist ein Benutzungsentgelt zu zahlen. Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem Bereitstellungsentgelt- und einem Leerungsentgeltanteil. Der Bereitstellungsentgeltanteil ist ein Fixum, das unabhängig davon gezahlt werden muss, ob Leerungen in Anspruch genommen worden sind oder nicht. Die Höhe des Leerungsentgeltanteiles richtet sich nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Leerungen. Jeweils nach einem Vierteljahr wird über die in diesem Zeitraum in Anspruch genommenen Dienstleistungen eine Rechnung gestellt.

2.Für die Inanspruchnahme der Leerung von Abfallbehältern >MGB 240-ltr. (vgl. § 17 Abs. 1 Buchstabe ac) ist gemäß der gewählten Dienstleistung und der jeweils gültigen Preisliste ein entsprechendes festes Entgelt zu zahlen.

3.Grundlagen für die Berechnung der (monatlichen) Entgelte für die Abfallentsorgung über Abfallbehälter gem. §17 Abs. 1 Buchstabe b) sind Anzahl, Größe und Zeitraum der zur Verfügung gestellten Wechselbehälter (Miete), Anzahl der Abfuhren in Abhängigkeit von den Entfernungskilometern zum Entsorgungszentrum Pennigbüttel (Transportkosten) sowie die Abfallart und das Gewicht der angelieferten Abfälle (Entsorgungskosten).


§ 22

Zahlungspflichtige; Anzeige- und Auskunftspflicht

1.Bei der Anlieferung im Entsorgungszentrum Pennigbüttel ist grundsätzlich der Anliefernde zahlungspflichtig (vgl. hierzu auch § 20 Abs. 4).

2.Bei Inanspruchnahme von sonstigen (abfallwirtschaftlichen) Dienstleistungen ist grundsätzlich der Besteller resp. der Auftraggeber zahlungspflichtig.

3.Zahlungspflichtiger bei Inanspruchnahme von Abfallbehältern 60-,120- und 240-ltr.-MGB sowie 1.100-ltr.- und 4.500-ltr.-Behältern ist der Auftraggeber. Abweichende Regelungen sind möglich. In jedem Fall haftet der Nutzer im gesamtschuldnerischen Sinn.

4.Die Zahlungspflichtigen verpflichten sich, bei Bedarf innerhalb einer angemessenen Frist die zur Festsetzung der Entgelte ggf. erforderlichen mündlichen und/oder schriftlichen Auskünfte über Art, Menge oder Masse, Beschaffenheit und Herkunft der Abfälle kostenlos Auskunft zu geben. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse eines Gewerbebetriebes ist vom Veräußerer und Erwerber der Abfall-Service innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

5.Unterlassen es der bisherige oder der neue Zahlungspflichtige, die Veränderungen mitzuteilen, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entgelte, die in der Übergangszeit fällig geworden sind.

6.Bei objektiv falschen Angaben, z.B. über Art und Beschaffenheit der Abfälle, behält sich die Abfall-Service die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. rechtliche Konsequenzen vor.


§23

Entstehung, Änderung, Unterbrechung und Beendigung der Zahlungspflicht

1.Erhebungszeitraum für die Behälterentgelte gem. § 21 Abs. 1 und 2 ist das Kalendervierteljahr. Die Entgeltschuld beginnt mit der Systemnutzung nach
Abs. 2.

2.Erfolgt die Erstnutzung eines Behälters gem. §21 Abs. 1 (60-,120- und 240-ltr.-MGB) bis zum 5. Werktag eines Monats, so wird das Bereit-stellungsentgelt ab dem 1. des jeweiligen Monats berechnet. Danach wird das Bereitstellungsentgelt zum 1. des folgenden Monats in Rechnung gestellt. Unabhängig davon wird das Leerungsentgelt ab der ersten Nutzung erhoben. Die v.g. 5-Werktagsregelung gilt auch bzgl. der Behälter gem. §21 Abs. 2 (1.100-ltr.- und 4.500-ltr.-Behälter).
Analog den Erstnutzungsregelungen gelten diese auch für Veränderungen.

3.Bei einem Wechsel des Zahlungspflichtigem erlischt die Zahlungspflicht des bisherigen Pflichtigen mit Ablauf des Monats, in dem der Wechsel stattgefunden hat nach Maßgabe Abs. 2. Gleichzeitig beginnt die Entgeltzahlungspflicht des neuen Pflichtigen.

4.Muss die Abfuhr aus zwingenden, nicht von der Abfall-Service zur vertretenden Gründen vorübergehend, und zwar weniger als einen Monat, eingeschränkt oder eingestellt werden, besteht kein Anspruch auf Entgeltminderung.

5.Die Entgeltpflicht endet mit dem Ende des Monats, zu dem der Abzug des Abfallbehälters durch den Nutzer ordnungsgemäß gemeldet und möglich gemacht wurde.


§24

Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften auf die Rechnungssumme ab Fälligkeitsdatum erhoben.

 

Anlage 1 "EAK-Annahmekatalog"

Anlage 2 "Mindestbehältervolumen"